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Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)

Änderungen im Kälberbereich ab 09.02.2024

Ab 2024 darf man Kälber bis sechs Monate nicht mehr auf Betonspalten halten. Was bedeutet das für landwirtschaftliche Betriebe?

Grund dafür ist die Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV). Diese sieht vor, dass der Liegebereich der Kälber trocken, weich oder elastisch und verformbar sein muss.

Mit einer Übergangsfrist von drei Jahren tritt diese gesetzliche Änderung nun am 9. Februar 2024 in Kraft.

Für wen gilts?

• Kälber von 14 Tage bis 6 Monate

• Bereits genehmigte Ställe

• Alt- und Neubauten

Es sind sowohl Kälbermäster als auch Fresseraufzüchter und Bullenmäster mit Fresseraufstallung betroffen. Zudem sind auch Milchviehbetriebe betroffen, die ihr Jungvieh auf Betonspalten halten.

Größe der Liegefläche: Was sollte man als Kälberhalter beachten?

Die TierSchNutztV gibt vor, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können müssen. Es gilt daher ein Tier-Liegeplatz-Verhältnis von 1:1. Zusätzlich muss die Gesamtfläche pro Tier wie folgt aussehen:

 

 

Die Größe der Liegefläche ist in der TierSchNutztV nicht angegeben. Empfohlen werden je Kalb 1,8 m² Liegefläche vorzuhalten. Diese Fläche muss entweder eingestreut oder mit Gummiauflage versehen sein.

Liegeflächen müssen laut Verordnung trocken, weich oder elastisch und verformbar sein. Welche Untergründe zählen dazu?

Hierunter fällt zum einen Einstreu, vorrangig Stroh. Außerdem sind Gummiauflagen möglich. Diese müssen den Anforderungen der DIN-Normen 3763 und 3762 entsprechen. Diese wurden im November 2022 überarbeitet und der Anwendungsbereich auf Kälber ausgeweitet. Demnach werden die Gummiauflagen in die Verformbarkeitsklassen 1 bis 4 eingeteilt, wobei Klasse 4 die größte Verformbarkeit aufweist.

Für Kälber werden hier zwei Gewichtsklassen unterschieden: bis 250 kg und ab 250 kg Lebendgewicht. Die Kälber der leichteren Gruppe müssen mindestens auf einer Gummiauflage der Klasse 2 (9 bis 15,9 mm Verformbarkeit bei Liegemessung) gehalten werden. Für die schwereren Kälber wird mindestens Klasse 1 (5 bis 8,9 mm Verformbarkeit bei Liegemessung) gefordert. Die Gummiauflagen müssen von einer anerkannten Prüforganisation zertifiziert worden sein. Holz- und Kunststoffböden oder Metallgitter(roste) erfüllen die Anforderungen nicht.

Spalten mit Gummiauflagen: Welche Vor- und Nachteile haben sie?

Wer sich anstelle eines Strohbereichs für die Investition in Gummiauflagen auf dem Spaltenboden entscheidet, sollte auch die Vor- und Nachteile dabei im Blick haben:

 

 

Zusätzlich sollten Landwirte darauf achten, dass die Schlitzweite der Gummiauflagen mindestens 3 cm beträgt. Bei 2,5 cm oder weniger kann es zu Problemen bei der Sauberkeit der Tiere kommen.

Um den Kotdurchtritt zu verbessern sollte der Schlitz der Betonspalten deshalb gut 0,5 bis 1 cm größer sein als die Spaltenweite der Auflage. Vor dem Einbau der Gummimatten sollte man zudem die Qualität der vorhandenen Betonspalten überprüfen.

Gibt es eine Ausnahmeregel für Betriebe, die die neuen Regelungen nicht zeitnah umsetzen können?

Die Härtefallregelung wurde für Betriebe formuliert, in denen ein Nachrüsten vorhandener Böden nicht möglich ist und umfangreiche bauliche Maßnahmen erforderlich sind. Die Frist kann maximal um drei Jahre verlängert werden. Auf diese Regelung kann man sich allerdings nur vor Ablauf der Frist berufen. Das heißt, nur Anträge, die vor dem 9. Februar 2024 eingehen können Berücksichtigung finden. Hier sollten Betriebe bei Bedarf dringend Rücksprache mit dem jeweiligen Veterinäramt halten.

 

Zusammengefasst:

Fristende nach §45 (1) TierSchNutztV (09.02.2024)

3-jährige Übergangsfrist für Bestandsanlagen (Vgl. §45 Abs. 1 TierSchNutztV)

• Alle Kälber müssen einen „weichen oder elastisch verformbaren Liegebereich“ haben (Vgl. §5 Nr. 1 TierSchNutztV)

• Für Kälber bis 2 Wochen ist ohnehin Stroh vorgeschrieben (Vgl. §7 Nr. 1 TierSchNutztV) -> keine Änderung durch Fristende

 

Definitionen:

„Weich“ = Eingestreuter Liegebereich (in der Regel Stroh)

„elastisch verformbar“ = Gummimatten gemäß Prüfklassen der DIN 3763

„Liegebereich“ = Größe des Liegebereichs ist in den Vollzugshinweisen („Handbuch Tierschutzüberwachung in Nutztierhaltungen“) zur TierSchNutztV festgelegt worden.

Auf Antrag kann die Frist im Einzelfall nochmals um 3 Jahre bis längstens zum 09.02.27 verschoben werden.

Antrag wird beim zuständigen Veterinäramt gestellt.

Antrag muss vor dem 09.02.2024 gestellt werden.

Genehmigung setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Gründe des Tierschutzes, die nicht im Haltungssystem selbst begründet sind, entgegenstehen.

Müssen Betriebe mit Vollspalten den gesamten Bereich mit Gummimatten auslegen oder reichen Teilbereiche der Bucht?

Eine Teilauslegung ist auch weiterhin möglich, sofern ausreichend Liegefläche je Tier vorhanden ist.

Bei tiefen Boxen kann eine Teilauslegung mit einer Gummiauflage sinnvoll sein, um den Klauenabrieb zu gewährleisten und die Boxen in Ruhe-, Aktivitäts- und Fressbereich zu strukturieren. Das gilt besonders in Milchviehbetrieben, die ihr Jungvieh (Nachzucht und Masttiere) auf Vollspalten halten. Hier sind der Klauenabrieb sowie die Gewöhnung der Klauen, Gelenke und Bänder an härteren Boden besonders wichtig.

Boxen mit geringer Tiefe und begrenztem Platzangebot lassen sich oft nicht strukturieren. Sie sollten komplett mit Gummiauflagen ausgelegt werden.

Welche Umbaulösungen lassen sich in der Praxis in Altställen gut umsetzen?

Das hängt stark von den betrieblichen Gegebenheiten, Boxenformen und -größen ab. Im ersten Schritt sollte man die Qualität der vorhandenen Spaltenböden (Tragelemente können Betonspalten, Kunststoffroste oder Hartholzböden sein) sowie die Spaltenweiten prüfen. Ob eine Umrüstung ohne Austausch der vorhandenen Spaltenböden möglich ist, hängt vom Abnutzungsgrad, aber auch von der Spaltenweite ab.

Bei Betonspalten war bisher für Kälber eine maximale Spaltenweite von 2,5 cm und eine Auftrittsbreite von mindestens 8 cm zulässig. Bei Gummiauflagen ist eine Spaltenweite von 3 cm möglich. Es ist ratsam, dass Tierhalter diese Maße einhalten, da der Kot sonst nicht ausreichend durchgetreten werden kann und die Tiere zu stark verschmutzen.

Um eine Kotabrisskante zu schaffen, sollte die Schlitzweite bei darunterliegenden Betonspalten 3,5 cm betragen. Der Schlitz der Betonspalten sollte also größer sein als der der Gummiauflagen (gut 0,5 cm).

Welche Vor- und Nachteile bietet der Einsatz von Gummiauflagen auf bereits vorhandenen Spaltenboden?

Gummiauflagen sind deutlich bequemer für die Tiere und besser wärmeisolierend als Beton. Die Tiere nehmen sie erfahrungsgemäß gerne an. Vor allem das Liegeverhalten wird positiv beeinflusst. Es treten weniger Gelenkprobleme auf und die Umstallung von Strohhaltung auf Spalten gestaltet sich deutlich unproblematischer als von Stroh auf Beton.

In Abhängigkeit vom Stall, also Temperatur, Luftfeuchte und Fütterung, aber auch von der aktuellen Witterungslage können die Gummiauflagen feuchter und rutschiger sein als Betonspalten. Die Tiere können dadurch tendenziell etwas schmutziger sein. Hier ist das Stallklima zu überprüfen und die Lüftung anzupassen. Zugluft ist unbedingt zu vermeiden.

Bei Boxen, die vollständig mit Gummiauflagen ausgelegt sind, ist zudem der Klauenabrieb geringer und Klauenpflege kann früher als bisher notwendig werden.

Kann man bereits abschätzen, wie hoch der Investitionsbedarf für Betriebe ist?

Genau beziffern lässt sich der Gesamtinvestitionsbedarf nicht. Er hängt stark von den betrieblichen Gegebenheiten ab. Sagen lässt sich jedoch, dass er für die Betriebe nicht unerheblich sein wird. Die Kosten für die Auflagen sind seit der Veröffentlichung der Gesetzesänderung durch die diversen Krisen der vergangenen Jahre gestiegen.

Die Betriebe sollten sich zeitnah um Angebote kümmern, da neben dem Preis auch die Lieferzeiten eine Rolle spielen. Gegebenenfalls kommen Kosten für den Austausch der Tragelemente hinzu. Betriebe, die den Einbau selbst leisten können, haben hier einen Kostenvorteil.